Rechtsprechung
LG Paderborn, 27.08.2018 - 5 T 176/18 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Rechtsstreits zwischen dem Gläubiger und Drittschuldner über eine gepfändete und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesene Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner als Kosten der Zwangsvollstreckung bei Notwendigkeit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Höxter, 03.05.2018 - 7 M 183/18
- LG Paderborn, 27.08.2018 - 5 T 176/18
- BGH, 03.04.2019 - VII ZB 58/18
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 20.12.2005 - VII ZB 57/05
Kosten eines Drittschuldnerprozesses als Kosten der Zwangsvollstreckung
Auszug aus LG Paderborn, 27.08.2018 - 5 T 176/18
Gemäß der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 20.12.2015, VII ZB 57/05, nachgewiesen bei juris) seien die Kosten eines Drittschuldnerprozesses nur dann als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung anzusehen, wenn diese bei dem Drittschuldnerprozess nicht beigetrieben werden könnten.Mit seinen Beschlüssen vom 20.12.2005 (VII ZB 57/05, nachgewiesen bei juris) und vom 14.01.2010 (VII ZB 79/09, nachgewiesen bei juris) hat der BGH entschieden, dass die Kosten eines Rechtsstreits zwischen dem Gläubiger und dem Drittschuldner über eine gepfändete und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesene Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner grundsätzlich als Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 ZPO erstattungsfähig sein können.
Festsetzungsfähig im Verfahren gemäß § 788 Abs. 1 ZPO sind die dem Gläubiger in einem Drittschuldnerprozess entstandenen Kosten allerdings nur, soweit sie notwendig waren, was nach der Entscheidung des BGH vom 20.12.2005 (aaO) voraussetzt, dass diese von dem Drittschuldner nicht beigetrieben werden können.
- BGH, 14.01.2010 - VII ZB 79/09
Kosten der Zwangsvollstreckung: Festsetzbarkeit der dem Gläubiger in Vorbereitung …
Auszug aus LG Paderborn, 27.08.2018 - 5 T 176/18
Mit seinen Beschlüssen vom 20.12.2005 (VII ZB 57/05, nachgewiesen bei juris) und vom 14.01.2010 (VII ZB 79/09, nachgewiesen bei juris) hat der BGH entschieden, dass die Kosten eines Rechtsstreits zwischen dem Gläubiger und dem Drittschuldner über eine gepfändete und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesene Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner grundsätzlich als Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 ZPO erstattungsfähig sein können.Seine zu einem arbeitsgerichtlichen Drittschuldnerprozess ergangene Rechtsprechung hat der BGH im Beschluss vom 14.01.2010 (aaO) noch einmal bekräftigt.